Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma RIESENRAT-werbesysteme Berlin

1. Allgemeines

Für an die Firma R RIESENRAT-werbesysteme  Berlin, nachfolgend “RTW” genannt, erteilte Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das gilt auch bei kurzfristig auszuführenden Aufträgen, die von RTW üblicherweise nicht ausdrücklich oder schriftlich bestätigt werden, soweit diese Bedingungen dem Kunden aufgrund bestehender / früherer Geschäftsbeziehungen bekannt sind.

Alle Vereinbarungen, die zwischen RTW und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jeder, der Unternehmer im Sinne des §§ 14, 310 BGB ist.

Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Kunden, wird hiermit widersprochen.

Individualabreden sind nur bei schriflticher Bestätigung der RTW wirksam.

2. Auftragserteilung, Lieferfristen

2.1 Die Angebote von RTW sind freibleibend. Sie werden verbindlich durch die Auftragsbestätigung von RTW oder durch Auslieferung der Ware. Änderungen in der Produktausführung, bedingt durch technische Weiterentwicklung, behält RTW sich vor.

2.2 Es handelt sich bei den von RTW genannten Lieferfristen um unverbindliche Lieferdaten. Der Beginn der von RTW angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen (auch Mitwirkungspflichten, z.B. Übergabe von Druckvorlagen) des Kunden voraus.

Ein ausnahmsweise verbindlich vereinbarter Liefertermin ist eingehalten, wenn die Sendung das Werk bis zu ihrem Ablauf verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.

Sämtliche Lieferungen von RTW stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern die Nichtlieferung nicht von RTW zu vertreten ist. Im Falle der Nicht- oder nur teilweisen Verfügbarkeit wird der Kunde unverzüglich informiert; die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

Wird die Einhaltung der Lieferfristen durch höhere Gewalt bzw. Betriebsstörungen, die durch unverschuldete oder unabwendbare Ereignisse hervorgerufen werden, verzögert, ist RTW, sofern der Kunde Unternehmer ist, nach entsprechender Information des Kunden, berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.

Unerheblich ist, ob diese Umstände bei RTW oder ihren Vor- oder Zulieferern eintreten. Verlängert sich die Lieferfrist infolgedessen um mehr als 3 Monate, kann der Kunde schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht steht RTW zu.

In allen anderen Fällen der Nichteinhaltung von Lieferfristen steht dem Kunden nach Setzung einer Nachfrist von mindestens 4 Wochen, wenn der Kunde kein Unternehmer ist, von mindestens 2 Wochen, ein Rücktrittsrecht bezüglich aller Lieferungen zu, die bei Fristablauf noch nicht versandbereit gemeldet sind.

2.3 RTW ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

2.4 Bei Non-Standard-Artikeln behält sich RTW eine 10% Über- / Unterlieferung vor.

2.5 Auf Abruf bestellte Ware hat der Kunde innerhalb von drei Monaten ab Datum der
Auftragsbestätigung oder innerhalb von vier Wochen nach den einzelnen vereinbarten Abrufdaten abzunehmen. Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb dieser Fristen ab, wird der Kaufpreis für die bis dahin fertiggestellte Ware mit Ablauf der Frist zur Zahlung fällig. Der Besteller kommt, ohne daß es einer weiteren Erklärung bedarf, bei auf Abruf bestellter Ware spätestens mit Ablauf der vorgenannten Fristen in Annahme- und Schuldnerverzug.

3. Gefahrübergang und Versand
Die Lieferungen von RTW erfolgen ab Werk. Die Kosten der Verpackung sowie der Versendung trägt der Kunde. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem die Ware an den Spediteur / Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers.

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug ist. Wird der Versand der Ware durch Umstände verzögert, die vom Kunden zu vertreten sind, geht die Gefahr auf diesen über, sobald die Ware versandbereit ist.

RTW wählt die Versandart nach eigenem Ermessen ohne Verbindlichkeit für die billigste oder schnellste Versandart, sofern der Kunde keine bestimmte Versandart verlangt hat.

RTW ist nicht verpflichtet, die Ware für den Versand zu versichern.

4. Preise / Zahlungsbedingungen

4.1 Die Listenpreise von RTW sind freibleibend und unverbindlich. Vereinbarte Preise gelten ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer. Kosten für eine nach Auftragserteilung auf Wunsch des Kunden
durchgeführte Produktänderung gehen zu seinen Lasten.

4.2 RTW behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen sowie öffentlichen oder sonstigen Abgaben, eintreten. Diese wird RTW dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

4.3 Für Nebenkosten, wie Frachten, Montagen u.s.w. kann kein Skonto abgezogen werden. RTW behält sich vor, Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

4.4 Der Kunde gerät ohne Mahnung mit Ablauf von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum (= Versandtag) mit der Zahlung in Verzug. Sodann schuldet der Kunde RTW Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenn er nicht Unternehmer ist in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Darüber hinaus gelten, auch hinsichtlich von Zinsen, die gesetzlichen Regelungen für den Zahlungsverzug und dessen Folgen.

4.5 Werden nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden herabzusetzen und die Ansprüche von RTW gegen den Kunden zu gefährden, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele oder auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen RTW außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistungen auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen.

4.6 Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von RTW schriftlich anerkannten Ansprüchen gegenüber dem Zahlungsanspruch von RTW aufrechnen. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Gewährleistung / Haftung aus sonstigen Gründen

5.1 Die Geltendmachung von Sachmängeln setzt bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft voraus, daß der Kunde seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt.

Ist der Kunde kein Unternehmer, setzt die Geltendmachung von Sachmängeln voraus, daß der Kunde bei offensichtlichen Mängeln diese innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzeigt. Der Kunde, der Unternehmer ist, hat insbesondere auch seine Rügepflichten gegenüber dem Spediteur / Frachtführer zu beachten. Ist bei Eintreffen der Ware diese oder die Verpackung beschädigt, hat sich der Kunde dies vom Spediteur / Frachtführer schriftlich bestätigen zu lassen und diese Bestätigung RTW unverzüglich, spätestens nach 5 Werktagen, RTW zur Verfügung zu stellen bzw. zu melden.

5.2 Wenn ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, für den RTW nach den gesetzlichen Bestimmungen einzustehen hat, ist RTW, sofern der Kunde Unternehmer ist, nach ihrer Wahl zunächst zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

Schlägt die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Rücktritt, Minderung oder – nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen – Schadensersatz verlangen. Fehlerhafte Ware ist vor der Ersatzlieferung zurückzugeben, es sei denn RTW verzichtet hierauf schriftlich.

5.3 RTW haftet für Sach- oder Rechtsmängel, aber auch für sonstige Pflichtverletzungen nach den folgenden Grundsätzen:

– RTW haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von RTW, beruhen. Wenn der Kunde Unternehmer ist und RTW keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist ihre Haftung auf Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

– RTW haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen ferner, sofern RTW schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die Haftung auf Schadensersatz ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.4 Soweit nicht vorstehend und in Ziffer 5.7 etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere kommt eine weitergehende Haftung von RTW auf Schadensersatz

– ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – nicht in Betracht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz eines Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

Soweit die Schadensersatzhaftung RTW gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RTW.

5.5 Jede Lieferung oder Teillieferung gilt in bezug auf Reklamationen, Mängelrügen und Gewährleistungsrechte als selbständiges Geschäft. Mängel bei einer Teillieferung sind ohne Rechtsfolgen für andere Lieferungen.

5.6 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung, es sei denn, RTW hat den Mangel arglistig verschwiegen. Ansprüche des Kunden wegen arglistig verschwiegener Mängel sowie seine Rechte wegen sonstiger, nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangener Pflichtverletzungen verjähren innerhalb eines Jahres, sobald der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Verantwortlichkeit von RTW für das arglistige Verschweigen von Mängeln oder die Pflichtverletzung Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen mußte. Ist der Kunde kein Unternehmer gelten abweichend von Satz 1 und Satz 2 die gesetzlichen Verjährungsfristen.

5.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bei Kunden, die nicht Unternehmer sind, bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, im übrigen bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus der mit RTW bestehenden Geschäftsbeziehung Eigentum von RTW.

Dies gilt auch für Waren, auf die sich die Zahlung des Kunden ausdrücklich bezieht. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum die jeweilige Saldoforderung von RTW.

Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt ferner:

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und so lange, wie er nicht in Verzug ist, weiterzuveräußern. Er ist in diesem Falle verpflichtet, sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der vorbehaltenen Ware bis zur vollständigen Bezahlung durch diese vorzubehalten.

Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, darf der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von RTW nicht vornehmen.

Der Kunde tritt RTW hiermit alle ihm aus seiner Veräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden – unter Einschluß aller Nebenrechte – zur Sicherung aller RTW gegen ihn zustehenden Ansprüche ab.

Der Kunde wird ermächtigt, die an RTW abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Bei Verzug des Kunden oder wenn ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, ist RTW berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, daß der Kunde RTW sämtliche abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, insoweit die zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die entsprechenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Sollte ein Abnehmer des Kunden auf einem Abtretungsverbot bestehen, ist dies RTW vor Abschluß des Weiterverkaufs unverzüglich mitzuteilen. Können durch den Kunden nicht ausreichende anderweitige Sicherheiten für die Forderungen von RTW gegeben werden, ist RTW in diesen Fällen berechtigt, die Weiterveräußerung der von RTW gelieferten Waren an diejenigen Abnehmer, die auf Abtretungsverboten bestehen, zu untersagen.

Der Kunde ist verpflichtet, RTW auf Anforderung Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und über die an RTW abgetretenen Forderungen zu geben. Sollte ein Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen erfolgen, hat der Käufer RTW unverzüglich zu unterrichten und RTW bei der Geltendmachung ihrer Rechte zu unterstützen.

Er ist verpflichtet, seinerseits alle notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung der Rechte von RTW zu ergreifen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, und die Kosten ihres gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens zu erstatten, haftet der Kunde RTW. Sofern der realisierbare Wert der für RTW insgesamt bestehenden Sicherheiten die Forderung von RTW um mehr als 10 % übersteigt, wird RTW auf Verlangen des Kunden die darüber hinausgehenden Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt RTW.

7. Urheberrecht / vergleichbare Schutzrechte

Zugunsten von RTW bestehen an den gelieferten Waren und / oder gefertigten Entwürfen, Mustern, Zeichnungen sowie Klischees Urheber- oder vergleichbare Schutzrechte. Wenn nicht ausdrücklich Entsprechendes vereinbart worden ist, wird dem Kunden durch diesen Auftrag weder direkt noch indirekt eine Lizenz oder ein sonstiges Nutzungsrecht an dem Urheberrecht bzw. den vergleichbaren Schutzrechten eingeräumt.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis (Lieferungen, Leistungen, Zahlungen etc.) ist Berlin. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien ist Berlin, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

9. Sonstiges

9.1 Dieser Auftrag oder einzelne Ansprüche daraus können ohne unsere schriftliche Einwilligung weder ganz noch teilweise abgetreten oder auf einen anderen übertragen werden.

9.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In diesem Falle sind die Parteien verpflichtet, eine der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich nahekommende Regelung zu treffen.

werbeagantur RIESENRAT
Inhaber Dipl.-Ing. (FH) Yalcin Yilmaz
Gustav-Müller-Straße 47

10829 Berlin-Schöneberg

Telefon +49 30 74684466
Telefax +49 30 74684488

email: info@riesenrat.eu

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV:
Dipl.-Ing. (FH) Yalcin Yilmaz

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a
USt-ID.: DE 249440789

×

RIESENRAT Rednerpulte

× Wie kann ich dir helfen?